Die Klausel in den „Amazon-Prime-Teilnahmebedingungen“, mit der der Online-Händler Amazon sich Preiserhöhungen ohne die Zustimmung der Kunden vorbehielt, ist unwirksam. Das hat nach dem Landgericht Düsseldorf nun auch das Oberlandesgericht Düsseldorf entschieden (Az. I-20 U 19/25).
Nach der Klausel war das Unternehmen berechtigt, die Prime-Mitgliedsgebühr anzuheben. Es versprach, seine Kunden davon in Kenntnis zu setzen und räumte ihnen auch die Möglichkeit ein, die Änderung innerhalb einer bestimmten Frist abzulehnen – eine nicht fristgerechte Ablehnung wertete das Unternehmen seinen AGB zufolge als Zustimmung. Dagegen klagte die Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen und bekam recht.
Das Oberlandesgericht bestätigte die Entscheidung des Landgerichts, welches die beanstandete Klausel auch schon für unzulässig hielt. Das Unternehmen behalte sich in den Teilnahmebedingungen ein einseitiges Preisanpassungsrecht vor. Letztendlich hätten nur zwei Möglichkeiten bestanden: Eine Weitergeltung des Vertrags zu geänderten Bedingungen oder dessen Beendigung durch Kündigung. Ein solch einseitiges Vertragsanpassungsrecht mit einem Kündigungsrecht der Kunden benachteilige die Verbraucher unangemessen und sei unwirksam.
Die Entscheidung ist jedoch nicht rechtskräftig, da der Senat die Revision zugelassen hat. Der Online-Händler will die Entscheidung prüfen und ggf. weitere rechtliche Schritte einleiten.
Die Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen will mit einer Sammelklage durchsetzen, dass der Online-Händler die damalige Preiserhöhung zurücknimmt und die Differenz an die Kunden zurückzahlt. Allerdings ist eine Klage bisher nicht eingereicht – erst danach können sich betroffene Kunden im Klageregister eintragen.
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Mast & Partner Steuerberatungsgesellschaft
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