Vermittelt ein Handy-Verkäufer die Möglichkeit zum gleichzeitigen Abschluss eines Mobilfunkvertrages und kommen die Verträge nur bei Akzeptanz von Servicebedingungen zustande, haftet der Handy-Verkäufer nicht für allein den Mobilfunkvertrag betreffende Servicebedingungen. Nicht der Handy-Verkäufer, sondern der Mobilfunkanbieter sei Verwender dieser Bedingungen, entschied das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (Az. 6 U 117/24).
Die Beklagte bietet über ihre Homepage Mobilfunktelefone zum Kauf an. Dabei eröffnet sie den Verbrauchern im Rahmen eines sog. Tarif-Bundle die Möglichkeit, gleichzeitig mit dem Kaufangebot an die Beklagte auch gegenüber einem Mobilfunkanbieter ein Angebot für den Abschluss eines Mobilfunkvertrages zu unterbreiten. Bevor der Verbraucher zum Abschluss der Verträge den Button „In den Warenkorb“ anklicken konnte, musste er ein neben den Servicebedingungen platziertes “Opt-In-Kästchen” anhaken. In diesen Servicebedingungen hieß es u. a.: „Deine Vertragslaufzeit beginnt nach erfolgreicher Annahme Deiner Bestellung durch den Netzbetreiber. Die Grundgebühr für Deinen Vertrag wird ab diesem Zeitpunkt vom Netzbetreiber berechnet. Dies gilt auch, wenn wir das Gerät noch nicht geliefert haben (…). Der Versand der SIM-Karte erfolgt mit dem Endgerät“.
Der Kläger wendet sich u. a. gegen diese Klausel der Servicebedingungen. Sie benachteiligten den Verbraucher erheblich. Es sei möglich, dass der Verbraucher die Grundgebühr zahlen müsse, obwohl er noch nicht über eine SIM-Karte und ein Smartphone verfüge. Das Landgericht hat den Unterlassungsanspruch des Klägers gegen die Servicebedingungen abgewiesen.
Das Oberlandesgericht Frankfurt hat die Berufung hinsichtlich der angegriffenen Klausel ebenfalls zurückgewiesen. Dem Kläger stehe kein Unterlassungsanspruch hinsichtlich der angegriffenen Servicebedingungen zu. Die Beklagte sei bereits nicht Verwenderin dieser Bedingungen. Verwenderin sei grundsätzlich die Vertragspartei, die die Bedingungen der anderen Vertragspartei bei Abschluss stelle. Da der Mobilfunkvertrag zwischen dem Kunden und dem Mobilfunkunternehmen zustande komme, könne die Beklagte nicht Vertragspartei sein, die eine Geschäftsbedingung stellt. Verwender der Klausel sei demnach das Mobilfunkunternehmen. Die Bedingungen seien Teil des Mobilfunkvertrages. Leistungspflichten aus dem Vertrag mit der Beklagten über den Smartphone-Erwerb würden nicht geregelt. Die Beklagte schließe die Mobilfunkverträge auch nicht als Vertreterin des Mobilfunkbetreibers. Die Verträge kämen vielmehr erst mit Annahme durch den Mobilfunkbetreiber selbst zustande.
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