Die Rückzahlung der Einfuhrumsatzsteuer in die Insolvenzmasse aufgrund einer insolvenzrechtlichen Anfechtung führt lt. Bundesfinanzhof zur Vorsteuerberichtigung nach § 17 Abs. 3 Satz 1 UStG (Az. XI R 7/22).
Im konkreten Fall war streitig, ob die erfolgreiche Anfechtung einer Einfuhrumsatzsteuerzahlung im Insolvenzverfahren zu einer Berichtigung des Vorsteuerabzugs führt. Die Klägerin, eine operativ tätige Holdinggesellschaft, entrichtete für die Monate Januar und Februar 2019 die ihr gegenüber vom Hauptzollamt festgesetzte Einfuhrumsatzsteuer und zog diese in gleicher Höhe als Vorsteuer im Rahmen ihrer Umsatzsteuervoranmeldungen ab. Im April 2019 wurde über das Vermögen der Klägerin das Insolvenzverfahren eröffnet. Das Insolvenzgericht ordnete Eigenverwaltung an und bestellte einen Sachwalter. Nach Anfechtung der Zahlung der Einfuhrumsatzsteuer durch den Sachwalter erstattete das Hauptzollamt die für Januar und Februar 2019 entrichteten Beträge im Oktober 2019 in die Insolvenzmasse. Daraufhin kürzte das Finanzamt den Vorsteuerabzug für Oktober 2019 gegenüber der Klägerin. Zur Begründung stützte sich das Finanzamt auf § 17 Abs. 3 Satz 1 UStG.
Die hiergegen gerichtete Klage hatte in allen Instanzen keinen Erfolg. Der Bundesfinanzhof entschied, dass die Rückzahlung der Einfuhrumsatzsteuer in die Insolvenzmasse aufgrund einer insolvenzrechtlichen Anfechtung zur Vorsteuerberichtigung nach § 17 Abs. 3 Satz 1 UStG führt. Der Begriff „erstattet“ in § 17 Abs. 3 Satz 1 UStG sei unionsrechtskonform dahin zu verstehen, dass allein die tatsächliche Rückzahlung auf der Zahlungsebene gemeint ist.
Ist Einfuhrumsatzsteuer, die als Vorsteuer abgezogen worden ist, herabgesetzt, erlassen oder erstattet worden, so hat der Unternehmer den Vorsteuerabzug entsprechend zu berichtigen.
Der Bundesfinanzhof hat das erstinstanzliche Urteil des Finanzgerichts Münster aus verfahrensrechtlichen Gründen aufgehoben. In der Sache gab der Bundesfinanzhof dem Finanzgericht Münster recht.
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Mast & Partner Steuerberatungsgesellschaft
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